Verschwiegenheitserklärung

Wir verpflichten uns im Zusammenhang mit der Schnittstellenbeschreibung LeanConnect
  • 1. zur Verschwiegenheit gegenüber Dritte,
  • 2. auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • 3. zur Geheimhaltung aller übrigen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen.

zu 1.
Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was Ihnen hinsichtlich LeanConnect bekannt geworden ist.
Jeder Anschein einer Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden. Dies gilt gegenüber jedermann soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Die Verschwiegenheitspflicht besteht zeitlich unbegrenzt.

zu 2.
Nach § 5 BDSG ist es Ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt, das heißt, zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu erheben, verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Verpflichtung besteht nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.

zu 3.
Sie sind weiterhin zur Geheimhaltung aller übrigen Informationen verpflichtet, die Ihnen im Zusammenhang mit der übernommenen Aufgabe bekannt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung umfasst z. B. Verfahren sowie alle Informationen, die bei der Durchführung der Aufgabe oder über Dritte bekannt werden. Diese Geheimhaltungsvorschrift besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.